Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG UND MONTAGE VON MASCHINEN UND KOMPONENTEN SOWIE DIENSTLEISTUNGEN  

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Berndorf Band Engineering (“Verkäufer”) und deren Kunden (“Käufer”) z.B. betreffend die Lieferung und/oder Montage/Montageaufsicht von Maschinen und/oder Komponenten und/oder Durchführung von Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen (“Liefergegenstand”). Allfällige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  2. Der im Angebot beschriebene Liefergegenstand basiert auf dem Layout und den Maschinen-Parametern, welche der Verkäufer vom Käufer vor Angebotslegung erhalten hat.
  3.  Alle Preise gelten EXW, basierend auf INCOTERMS, gültig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, unverpackt und unverladen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart.
  4. Alle Zahlungen an den Verkäufer sind den vereinbarten Zahlungsbedingungen entsprechend zu leisten. Alle fälligen Beträge werden durch elektronische Überweisung oder durch SWIFT an die Bank des Verkäufers überwiesen. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Beträge rechtzeitig in voller Höhe in EUR bei der Bank des Verkäufers zu dessen Gunsten gutgeschrieben sind und der Verkäufer darüber frei verfügen kann. Sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  5.  Im Falle der Zahlung mittels Akkreditiv (L/C), ist vom Käufer die Eröffnung eines unwiderruflichen, durch die Bank des Verkäufers zu bestätigenden L/C entsprechend den Instruktionen des Verkäufers in Übereinstimmung mit den zum Vertragsabschluss geltenden Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer zu veranlassen.
  6. Bei verspäteter Zahlung leistet der Käufer Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von zwei (2) Prozentpunkten über dem 3 Monats-EURIBOR zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
  7. Bankspesen und alle gesetzlichen Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben etc. aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer sind zur Gänze vom Käufer zu tragen.
  8. Der gesamte Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen, unbedingten und frei verfügbaren Zahlung durch den Käufer.
  9. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist jedenfalls Erfüllungsort und Ort des Gefahrenüberganges sowie Kostenübergang das jeweilige Herstellerwerk des Verkäufers. Die Lieferung erfolgt EXW jeweiliges Herstellerwerk gemäß INCOTERMS, gültig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  10. Im Falle der Inspektion des Liefergegenstands oder von Teilen desselben im Herstellerwerk vor Lieferung, werden die im Herstellerwerk damit anfallenden Kosten vom Verkäufer getragen, alle anderen vom Käufer.
  11. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Lieferzeit und sonstige Termine als ungefähr zu verstehen. Der Verkäufer wird den Käufer per Fax oder E-Mail spätestens sieben (7) Werktage    im Voraus über die Lieferbereitschaft informieren. Für jede Lieferung wird der Verkäufer eine Packliste je Kollo erstellen und diese dem Verkäufer übermitteln.
  12.  Alle Materialien, Komponenten, Maschinen, werden in Übereinstimmung mit den geltenden EU-Richtlinien im Metrischen System innerhalb der physikalischen Parameter hergestellt.
  13. Der Verkäufer leistet nur Gewähr für jene Eigenschaften des Liefergegenstandes, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Daher gelten z.B. alle anderen Informationen und Daten, welche in Dokumentationen enthalten sind, sei es in digitaler oder anderer Form, als unverbindlich. Darüber hinaus leistet der Verkäufer keinesfalls Gewähr für irgendeine Machbarkeit und/oder einen bestimmten Ertrag und/oder einen bestimmten Erfolg. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs (6) Monate ab Lieferung. Der Verkäufer ist berechtigt, den Gewährleistungsbehelf nach seinem Ermessen frei zu wählen.
  14. Verschleißteile sowie Mängel und Schäden durch nachlässige oder unsachgemäße Bedienung des Liefergegenstandes durch den Käufer sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen im Falle der Verwendung von Stoffen und Produkten, deren Einsatz im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand nicht vorgesehen ist.
  15.  Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von sieben (7) Tagen ab Lieferung beim Verkäufer schriftlich, per Fax oder E-Mail eingehen. Versteckte Mängel, sofern diese während der Gewährleistungsfrist auftreten, gelten als rechtzeitig gemeldet, wenn diese dem Verkäufer innerhalb von zehn (10) Tagen nach deren Entdeckung schriftlich, per Fax oder E-Mail mitgeteilt werden Bei verspäteter Mängelrüge verliert der Käufer jeglichen Anspruch im Zusammenhang mit dem jeweiligen Mangel.
  16. Der Käufer hat die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit den lokalen Bestimmungen im Land der Aufstellung und Inbetriebnahme desselben zu überprüfen und wird den Verkäufer im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte wegen Nicht-Konformität und/oder anderen Abweichungen  schad- und klaglos halten. Unbeschadet dessen, sind die Parteien gegenseitig nicht zu Schadenersatz verpflichtet, mit Ausnahme bei Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Weiters ist die gegenseitige Haftung für (indirekte) Folgeschäden wie Vermögensschäden, Verluste, Gewinnentgang, Produktionsausfall etc. ausgeschlossen. In keinem Fall kann der vom Verkäufer zu leistende Schadenersatz 100% des Auftragswertes übersteigen. Keinerlei Haftung wird übernommen bei vom Verkäufer erbrachten Dienstleistungen, z.B. im Rahmen von Reparaturen, für einen bestimmten Erfolg oder irgendeinen Schaden.
  17. Der Käufer ist verpflichtet, Versicherungen in ausreichender Höhe zur Deckung aller Risiken bezüglich Transport, Lagerung, Montage inklusive Inbetriebnahme und Leistungstest des Liefergegenstandes abzuschließen.
  18.  Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände ganz oder teilweise, vorübergehend oder nicht, unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, welche außerhalb ihrer Kontrolle liegen, mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen. Somit ist die davon betroffene Partei berechtigt, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, im Besonderen aber nicht beschränkt auf extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Krieg, Feuer, Streiks, Transport- und Lieferunterbrechungen, etc. Die von der Höheren Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei schriftlich und unverzüglich über den Eintritt und das Ende solcher Umstände informieren. Diese Information ist von der Österreichischen Handelskammer oder von der Österreichischen Botschaft zu bestätigen. Im Falle der Dauer von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (ununterbrochen oder in Teilen) ist jede Partei zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt.
  19. Der Verkäufer ist zur Unterbrechung seiner Leistungen berechtigt, falls der Käufer eine seiner Verpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt.
  20.  Im Falle der Auflösung oder Liquidation, des Konkurses, bzw. der Reorganisation, des Wechsels der Eigentümer und/oder der Geschäftsführung/des Vorstandes, welche sich nachteilig auf die Vertragserfüllung auswirkt, ist die jeweils andere Partei zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt, entweder fristlos oder nach Verstreichen einer gesetzten Nachfrist.
  21.  Im Falle der Vertragsauflösung durch den Käufer, aus welchem Grund auch immer, z.B. im Fall der Höheren Gewalt, hat der Käufer – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Verkäufers - für alle im Rahmen des vereinbarten Liefergegenstandes erhaltenen, in Produktion befindlichen oder produzierten und lieferbereiten Liefergegenstände, z.B. Materialien, Komponenten, Maschinen und Anlagenteile sowie die damit verbundenen Auslagen des Verkäufers Zahlung zu leisten.
  22. Die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt österreichischem Recht, mit Ausnahme kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.
  23. Für den Fall, dass der Käufer seinen Sitz innerhalb der EU hat, werden sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der wechselseitigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige staatliche Gericht entschieden; in allen anderen Fällen durch ein Schiedsgericht, welches nach den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC) konstituiert wird. Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien und die Schiedssprache ist Deutsch.

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